Themen der SBV
Schwerbehinderung
Seit 2026 gibt es neue neue Regeln für GdB-Feststellungen, Änderungsantrag, Überprüfung und Steuer. Informationen hierfür erhalten Sie über den folgenden Link.
Behinderung
Das Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 28. April 2004 sagt in § 2 Behinderung:
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typschen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der Weg zum Schwerbehindertenausweis
Antragstellung
Auf Antrag des behinderten Menschen wird durch das zuständige Versorgungsamt das vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt.
Eine Liste der Versorgungsämter finden sie hier:
Der Antrag kann formlos erfolgen, jedoch sollte ein entsprechendes Antragsformular verwendet werden. Dieses ist bei den Versorgungsämtern, bei den Gemeindebüros/Bürgerämtern oder auch teilweise online zu bekommen.
Neben persönlichen Daten, werden Angaben zu der Behinderung und der Einschränkungen, sowie Angaben zu behandelnden Ärzten abgefragt.
Aktuelle Arztberichte und Befunde sollten in Kopie dem Antrag beigefügt werden. Alternativ werden vom Amt diese Unterlagen von den Ärzten und medizinischen Einrichtungen angefordert.
Aktuelle Arztberichte und Befunde sollten in Kopie dem Antrag beigefügt werden. Alternativ werden vom Amt diese Unterlagen von den Ärzten und medizinischen Einrichtungen angefordert.
Sofern die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gewünscht wird, sollte ein Lichtbild mitgesendet werden. Dies kann aber auch erst nach Bewilligung des Antrages gemacht werden.
Verfahren
Nach dem Eingang des Antrags werden von den angegebenen Ärzten und Einrichten fehlende Unterlagen angefordert.
Das Versorgungsamt beauftragt dann einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auswertet und begutachtet. Ausschlaggebend sind die dauerhaften Einschränkungen die eine Behinderung verursacht.
Sowohl das Nachfordern der Unterlagen, als auch die Begutachtung kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Das Versorgungsamt beauftragt dann einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auswertet und begutachtet. Ausschlaggebend sind die dauerhaften Einschränkungen die eine Behinderung verursacht.
Sowohl das Nachfordern der Unterlagen, als auch die Begutachtung kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Zum Schluss entscheidet das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachtens über das Vorliegen einer Behinderung, die Feststellung des Grad der Behinderung und über die entsprechenden Merkzeichen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller in Form eines schriftlichen Bescheides mitgeteilt.
Der Feststellungszeitpunkt erfolgt rückwirkend zum Datum der Antragstellung und nicht erst wenn der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt erstellt wird. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei.
Ermäßigung des Regelstundenmaßes
Die Ermäßigung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte (vgl. Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schülen“ vom 11. Juli 1997, Az.I/5-0301-620/1002, K.u.U. Nr. 14 vom 04. August 1997) ist wie folgt geregelt:
Für Lehrkräfte mit Vollzeit (bis zu minus 2 Std. ist unschädlich) führen folgende Grade der Behinderung (GdB) zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 2, 70 und 80 GdB zu 3 und 90 und 100 GdB zu 4.
Für Lehrkräfte in Teilzeit (Regelstundenmaß mehr als 2 Std. reduziert) führen folgende GdB zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 1, 70 und 80 GdB zu 1 und 90 und 100 GdB zu 2.
Für Lehrkräfte mit Vollzeit (bis zu minus 2 Std. ist unschädlich) führen folgende Grade der Behinderung (GdB) zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 2, 70 und 80 GdB zu 3 und 90 und 100 GdB zu 4.
Für Lehrkräfte in Teilzeit (Regelstundenmaß mehr als 2 Std. reduziert) führen folgende GdB zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 1, 70 und 80 GdB zu 1 und 90 und 100 GdB zu 2.
Der formlose Antrag ist an das Erzb. Ordinariat zu richten. Dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Die pauschal gewährte Deputatsermäßigung wird in der Regel auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet.
Bei Bedarf kann das Erzb. Ordinariat auf Antrag über die pauschale Ermäßigung des Regelstundenmaßes hinaus eine zusätzliche Ermäßigung bis zu 2 Stunden gewähren. Dazu ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich.
Die im Dienst der Kirche stehenden und an den öffentlichen Schulen unterrichtenden Religionslehrer/innen werden auch durch die örtliche Schwerbehindertenvertretung am Staatlichen Schulamt vertreten. Sie sind wahlberechtigt und können an den Versammlungen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen teilnehmen. Deshalb ist eine weitere Kopie des Schwerbehindertenausweises über die Schulleitung der Stammschule an die staatliche Schwerbehindertenvertretung zu senden.
Die Verpflichtungen des Dienstgebers
„Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine an ihrer Schwerbehinderung ausgerichtete erhöhte Fürsorge – und Förderungsverpflichtung. Die zugunsten von schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen sind im Rahmen des rechtlich Möglichen großzügig auszulegen.“ (Schwb-VwV, Punkt 1.2; siehe auch § 81 SGB IX)
„Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung (…) eine verbindliche Integrationsvereinbarung.“ (§ 83 (1) SGB IX)
„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.“ (§ 95 (2) SGB IX)
1. Pauschale Deputatsermäßigung:
(VwV „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 11. Juli 1997, Az. I/5-0301-620/1002)
(VwV „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 11. Juli 1997, Az. I/5-0301-620/1002)
2. Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen:
(§ 124 SGB IX:“Schwerbehinderte Menschen werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ Nähere Regelungen sollen in der Integrationsvereinbarung festgehalten werden.)
Das Regierungspräsidium Freiburg zum Begriff „Mehrarbeit“ bei Lehrkräften:
– Freistellung von Vertretungsstunden und Rufbereitschaft (auf Verlangen).
– Die Pausenaufsicht hingegen gehört zu den Dienstpflichten. Bei der Regelung der Aufsicht ist aber die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Lehrkraft zu berücksichtigen.
(§ 124 SGB IX:“Schwerbehinderte Menschen werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ Nähere Regelungen sollen in der Integrationsvereinbarung festgehalten werden.)
Das Regierungspräsidium Freiburg zum Begriff „Mehrarbeit“ bei Lehrkräften:
– Freistellung von Vertretungsstunden und Rufbereitschaft (auf Verlangen).
– Die Pausenaufsicht hingegen gehört zu den Dienstpflichten. Bei der Regelung der Aufsicht ist aber die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Lehrkraft zu berücksichtigen.
3. Bevorzugte Zulassung zu Fortbildungslehrgängen:
(Schwb-VwV, Punkt 2.4.2: „Auf die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Menschen muss besonderer Wert gelegt werden.“ Siehe auch § 81 (4) Satz 3 SGB IX).
(Schwb-VwV, Punkt 2.4.2: „Auf die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Menschen muss besonderer Wert gelegt werden.“ Siehe auch § 81 (4) Satz 3 SGB IX).
4. Der Arbeitsplatz ist nach den Bedürfnissen der Schwerbehinderten zu gestalten:
(Sozialgesetzbuch IX, § 81 (4), Absätze 4 und 5)
(Sozialgesetzbuch IX, § 81 (4), Absätze 4 und 5)
Dies gilt insbesondere bei
– Stundenplangestaltung (Arbeitsorganisation),
– Bereitstellung technischer Arbeitshilfen,
– Organisation außerunterrichtlicher Veranstaltungen (vgl. Schwb-VwV, Punkt 2.6; § 83 SGB IX sowie der Integrationsvereinbarung)
– Stundenplangestaltung (Arbeitsorganisation),
– Bereitstellung technischer Arbeitshilfen,
– Organisation außerunterrichtlicher Veranstaltungen (vgl. Schwb-VwV, Punkt 2.6; § 83 SGB IX sowie der Integrationsvereinbarung)
5. Besonderheiten bei der dienstlichen Beurteilung:
(Schwb-VwV, Punkt 2.5) (VwV vom 23. April 1998: Ankündigung von Unterrichtsbesuchen …)
(Schwb-VwV, Punkt 2.5) (VwV vom 23. April 1998: Ankündigung von Unterrichtsbesuchen …)
